Allgemeine Bestimmungen

Mietvertrag

Das Zustandekommens des Mietverhältnisses setzt das Schließen eines Mietvertrages zwischen dem Vermieter: SEVENTEEN PALMS GbR, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Nicolas Brünnet und Dennis Piroth Fröschenwiese 17, 66780 Rehlingen-Siersburg
(im Folgenden: der Vermieter, auch bei Personenmehrheit, der Vermieterin oder einer juristischen Person)

und dem jeweiligen Auftraggeber (Kunden)(im Folgenden: der Mieter, auch bei Personenmehrheit, der Mieterin oder einer juristischen Person) voraus:

§ 1 Mietobjekt

Das jeweilige Mietobjekt wird im Mietvertrag mit ggf. entsprechendem dem Mieter ausgehändigten Zubehör benannt

§ 2 Mietzeit

Das Mietverhältnis ist befristet. Es beginnt zum im Mietvertrag festgelegten Beginn-Zeitpunkt und endet ungeachtet der rechtzeitigen Übergabe zum bestimmen Beendigungszeitpunkt.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 3 Mietzahlungen und Kaution

Als Mietzahlung wird der in der jeweiligen, dazugehörigen Rechnung aufgelistete Betrag (Euro) vereinbart.
Zuzüglich zur Mietzahlung wird eine Kaution vereinbart.

Mietzahlungen und Kaution sind, falls nichts anderes vereinbart, bar und im Voraus, spätestens am Lieferdatum zu leisten.
Über die Vermietung bzw. den Auftrag wird dem Mieter eine Rechnung; über die Zahlung eine Quittung ausgestellt.

Falls anders vereinbart, sind Mietzahlungen binnen einer gesondert festgelegten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. des Folgemonats, auf folgendes Konto zu leisten:

Kontoinhaber: SEVENTEEN PALMS GbR

IBAN:                                             Bank:                                        BIC:

DE40 5935 0110 1370 7950 62      Kreissparkasse Saarlouis      KRSADE55XXX

Die Kaution ist immer im Voraus zu leisten.

§ 4 Nutzung und Unterweisung

Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen.
Der Mieter bestätigt, dass sich das Mietobjekt bei Vorführung des Vermieters bzw. bei Lieferung oder Abholung entweder in einwandfreiem Zustand, sowohl technisch als auch optisch, oder in dem, falls durchgeführt, im ausgehändigten sog. Übergabeprotokoll aufgeführten Zustand befunden hat.

Der Mieter bestätigt, dass er ordnungsgemäß und vollumfänglich in allen wichtigen Funktionen und Kenntnissen, die das Mietobjekt betreffen und die für die ordnungsgemäße Nutzung des Mietobjektes erforderlich sind, unterwiesen wurde und über jegliche Sicherheitsrisiken, Nutzungsrisiken und gesetzliche Bestimmungen, die sich auf die gebrauchsübliche Nutzung des Mietobjektes beziehen, ausreichend belehrt wurde.

Sofern es sich bei dem Mietobjekt um eine Drohne handeln, bestätigt der Mieter, dass ihm bezüglich der rechtlichen Bestimmungen, die die Nutzung etc. der Drohne betreffen, ein gesondertes, den hiesigen Bestimmungen vorrangiges Merkblatt hierüber ausgehändigt wurde oder vorab, bspw. per E-Mail, zur Verfügung gestellt wurde. Darüber hinaus bestätigt er, dass er dieses Merkblatt bzw. die in diesem Formular aufgeführten Vorgaben gelesen sowie verstanden hat, akzeptiert und umsetzt.

Sofern es sich bei dem Mietobjekt um eine Hüpfburg handelt, bestätigt der Mieter, dass ihm das Formular „Allgemeine Nutzungsbedingungen und (Sicherheits-) Hinweise bezüglich der Nutzung einer Hüpfburg (Mietbedingungen)“ sowie die zugehörige Bedienungsanleitung ausgehändigt wurde und er bestätigt, dass er diese gelesen sowie verstanden hat, akzeptiert und umsetzt.

Sollten Vorschriften des o.g. Formulars oder der Bedienungsanleitung von den Vorschriften im hiesigen Mietvertrag abweichen, so sind hiesige Vorschriften nachrangig.
Sollten Vorschriften des o.g. Formulars von der Bedienungsanleitung abweichen, so sind die Bestimmungen der Bedienungsanleitung vorrangig.

Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für Reinigung und Wartung zu sorgen. Für eventuelle Schäden, die während oder aufgrund der Nutzung des Objektes, der Bestandteile oder des Zubehörs der Mietsache entstehen und die ausschließlich auf der Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter aufzukommen und eventuelle Reparaturen oder vollständige Ersetzungen auf eigene Kosten vorzunehmen.

§ 5 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.

Der Mieter muss haftpflichtversichert sein. Der Mieter bestätigt, dass er haftpflichtversichert ist. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zu prüfen hat, ob seine Haftpflichtversicherung ausreichenden Schutz bezüglich des Mietvorgangs und dem Mietobjekt bietet und, dass eventuelle Schäden, die er oder die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder die mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommenden Personen am Mietobjekt oder durch die Nutzung des Mietobjektes verursacht bzw. verursachen ausreichend abgedeckt und vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Der Mieter hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder die mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommenden Personen ebenfalls haftpflichtversichert sind und deren Versicherungsschutz, wie oben beschrieben, ebenfalls ausreichend ist und mögliche Risiken und Schäden abdeckt.

Falls es sich bei dem Mietobjekt um eine Hüpfburg handelt, wird bestimmt und bestätigt der Mieter, dass er den Auf- und Abbau der Hüpfburg eigenverantwortlich und nur sowie stets nach der jeweiligen ihm ausgehändigten Bedienungsanleitung der Hüpfburg vornehmen wird.

Für eventuelle sich aus dem Auf- oder Abbau der Hüpfburg ergebenden Schäden (z.B. Personenschäden, Sachbeschädigungen oder sonstige negative Folgen) haftet der Mieter eigenverantwortlich und vollumfänglich.

Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertrags- gemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.

Wird das Mietobjekt während der Mietzeit beschädigt, haftet der Mieter für die Reparaturkosten sowie Ausfallkosten, falls diese anfallen. Ebenso haftet der Mieter in vollem Umfang, wenn das Mietobjekt oder das Zubehör endwendet wurde.
Sollte das Mietobjekt Beschädigungen aufweisen, verschmutzt oder nass sein, behalten wir uns vor, die gezahlte Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.

Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt.

Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen.

Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.

§ 6 Haftung des Vermieters

Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. wesentlicher vertragliche Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut).

Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Der Haftungsausschluss greift ferner nicht ein, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel erstreckt, welche bei Vertragsschluss bzw. Übergabe der Mietsache bestanden, haftet der Vermieter unbeschadet der vorherigen Sätze nicht für leichte Fahrlässigkeit.

Sofern es sich bei dem Mietobjekt um eine Hüpfburg handelt wird bestimmt, dass die Haftung des Vermieters für eventuelle, sich aus dem eigenverantwortlichem Auf- und Abbau der Hüpfburg durch den Mieter, ergebende Schäden (z.B. Personenschäden, Sachbeschädigungen oder sonstige negative Folgen) ausdrücklich ausgeschlossen ist.

§ 7 Beendigung des Mietverhältnisses und Untervermietung

Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör und allen – auch vom Mieter angefertigten - Schlüsseln zu übergeben.

Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen.
Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Die Untervermietung ist strengstens untersagt.

§ 9 Schriftform, salvatorische Klausel

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
Auch die Änderung, dass Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nicht mehr ausschließlich der Textform bedürfen, bedarf der Textform.

Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Produktbezogene Bestimmungen

Hüpfburgen

Allgemeine Nutzungsbedingungen und (Sicherheits-) Hinweise bezüglich der Nutzung unserer Hüpfburgen (Mietbedingungen)1

1.Vermietung:

Der Mieter übernimmt die Hüpfburg in sauberem und funktionstüchtigem Zustand. Bestehende Mängel bzw. Schäden, müssen dem Vermieter vor der Inbetriebnahme unverzüglich gemeldet werden. Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden.

Die Hüpfburg ist mit Sorgfalt zu behandeln. Für Schäden, starke Verschmutzungen, Diebstahl oder auch Zerstörung haftet der Mieter im vollen Umfang.
Die Firma SEVENTEEN PALMS GbR übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle bzw. Personenschäden, die bei der Benutzung der gemieteten Hüpfburg entstehen. Der Mieter haftet selbst für Sach- bzw. Personenschäden.

2. Zusätzliche Kosten:

Zusätzlich Kosten fallen für den Mieter an, wenn die Hüpfburg stark verschmutzt zurückgegeben wird. Hierfür berechnen wir je nach Zeit Aufwand 25,00 Euro pro Stunde für die Reinigung. Wird die Hüpfburg nass zurück gegeben so berechne ich eine Gebühr von 20,00 € zur Trocknung. Wird die Hüpfburg während der Mietzeit beschädigt, haftet der Mieter für die Reparaturkosten sowie Ausfallkosten, falls diese anfallen. Ebenso haftet der Mieter in vollem Umfang, wenn die Hüpfburg oder das Zubehör endwendet wurde.

3. Elektrisches Gebläse:

Niemand außer der verantwortlichen Aufsichtsperson darf Zugriff zum Gebläse haben. Das Gebläse darf nur mit einem Feuchtigkeitsgeschützen Verlängerungskabel betrieben werden. Das Gebläse muss an einem sauberen und trockenen Ort stehen. Der Lufteintritt darf nicht behindert werden. Es dürfen keine Fremdteile angesaugt werden.

4. Aufstellfläche:

Vorzugsweise ist eine ebene, freie Gras – bzw. Rasenfläche zu wählen. Auf Hartbelägen, (Asphalt etc.) muss eine Schutzplane ausgebreitet werden. Vor dem Ausbreiten der Schutzplane ist sicherzustellen, dass die ganze Fläche frei von Steinen, spitzen Gegenständen etc. ist.

Vor dem Aufblasen ist die Hüpfburg so auszulegen, dass der Luftkanal im 90° Winkel weggeht und nicht verdreht ist.

5. Aufblasen:

Die Aufsichtsperson beobachtet den gesamten Füllvorgang. Während des ganzen Betriebes muss unbedingt darauf geachtet werden, dass kein Papier oder sonstiges den Lufteinlass des Gebläses blockiert. Das Gebläse muss so positioniert werden, dass möglichst viel Luft ungehindert einströmen kann. Dies ist während des ganzen Betriebes zu beobachten und zu kontrollieren.

1 Vgl. Buntrock (o.J.), Onlinequelle.

6. Luftablasen:

Niemand darf während des Ablassens der Luft in der Hüpfburg sein bzw. darin oder darauf herumspringen. Achtung !: Es darf niemand in die Hüpfburg, bevor diese vollständig aufgeblasen ist. Bei Sturm, starkem Wind oder Niederschlag darf die Hüpfburg nicht benutzt werden. Sie ist im Fall von höherer Gewalt (Feuer, Wasser, Sturm o.ä.) sofort von dem Mieter außer Betrieb zunehmen und entsprechend (abgebaut) vorübergehend zu sichern.

7. Aufsichtsperson:

Untersuchungen zeigen, dass Unfälle mit Hüpfburgen und dergleichen am häufigsten dann passieren, wenn keine Aufsichtsperson vorhanden ist. Die Hüpfburg muss während des gesamten Betriebes von einem verantwortlichen Erwachsenen beaufsichtig werden. Die Aufsichtsperson muss sicherstellen können, dass die Hüpfburg nicht überlastet wird und kein Kind über die seitlichen Schutzwände klettert, daran hängt oder dergleichen mehr. Die Kinder sollten in endsprechende Gruppen eingeteilt werden, so dass nur etwa gleich schwere und gleichaltrige Kinder gleichzeitig hüpfen. Schuhe, Halsketten, Ringe, Brillen und Gegenstände, welche Verletzungen herbeiführen und oder die Hüpfburg beschädigen können, müssen vor der Benutzung entfernt werden.

Achtung! Kinderhüpfburgen sind für Kinder konstruiert und daher nicht für die Benutzung durch Erwachsene geeignet und zugelassen.

8. Kaution:

Es wird eine Kaution bei Abholung/Lieferung fällig. Sollte die Hüpfburg Beschädigungen aufweisen, verschmutzt oder nass sein, behalten wir uns vor, die gezahlte Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.

9. Stornierungsbedingungen:

Die Buchung ist mit dieser Bestätigung verbindlich. Sie kann vom Mieter vor dem Veranstaltungstag bis 15 Tage zuvor kostenlos storniert werden. Ab 14 Tage zuvor wird dem Mieter 30 %, ab 4 Tage 75 %, am Veranstaltungstag 100 % der bestellten Leistung in Rechnung gestellt. Der Vermieter behält sich eine Veranstaltungsabsage durch Gründe wie z..B. höhere Gewalt, Rufschädigung o.ä. vor. Eine gesonderte Begründung zur Veranstaltungsabsage durch den Vermieter ist nicht nötig. Sollte das Wetter am Tag der Veranstaltung den Aufbau und Betrieb der Hüpfburg nicht zulassen, können Mieter aber auch Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Es entstehen für beide keine Kosten.

10. Bedienungsanleitung und Mietvertrag:

Neben den hiesigen Vorschriften gelten die nachrangigen Vorschriften des Mietvertrages und die vorrangigen Vorschriften der ausgehändigten Bedienungsanleitung.

Weitere Nutzungsbedingungen und (Sicherheits-) Hinweise:2

Die Hüpfburg darf nur unter Aufsicht eines Erwachsenen genutzt werden.

Erwachsene dürfen wegen der hohen Punktbelastung die Hüpfburg nicht benutzen.

Achten Sie darauf, dass Alter und der Kinder, die gleichzeitig auf der Hüpfburg spielen, vergleichbar ist.

Benutzen Sie die Hüpfburg in sicherer Entfernung von Wasser, Feuer, Wänden und anderen Gegenständen auf freiem Gelände.

Bei Regen und starken Wind darf die Hüpfburg nicht aufgebaut werden.

Die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, dass die Warnhinweise der Hüpfburg eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts. Die Aufsichtsperson sollte früh eingreifen, wenn einzelne Kinder durch ihr Verhalten andere Kinder insbesondere kleinere gefährden.

Speisen und Getränke sind in der Hüpfburg verboten.

Schuhe sind in der Hüpfburg verboten.

Hosen- und Jackentaschen sollten kontrolliert werden, damit keine spitzen oder scharfen Gegenstände wie Stifte oder Haarspangen zu Verletzungen führen.

Halsketten, Ringe, Brillen, Gürtelschnallen oder ähnliche Dinge müssen vor der Benutzung der Hüpfburg abgegeben werden.

Die Wände dürfen nicht zum Klettern oder als Sprungwand benutzt werden.

Achten Sie darauf, dass die Verankerung der Hüpfburg wirksam ist.

Achten Sie darauf, dass Kinder nicht mit dem Gebläse spielen oder Gegenstände hineinstecken. Dies gilt auch für die Stromverbindung der Gebläse.

2 Vgl. Buntrock (o.J.), Onlinequelle.

Quellenverzeichnis:

Buntrock, M. (o.J.). Onlinequelle. Allgemeine Nutzungsbedingungen. Erreichbar unter: http://hüpfbubu.de/Allgemeine-Nutzungsbedingungen/. Abruf am 04.07.2023.

Drohnen

Informationen zu Drohnen / Nutzungsbedingungen

Wer mit seiner Drohne rein privat filmt und keine Persönlichkeitsrechte verletzt, benötigt keine Genehmigung, es sei denn Kommunen haben Sonderregeln erlassen.1

Was darf mit einer Drohne aufgenommen werden?

Bäume, Kirchen und Tiere. Bei Menschen ist zu beachten, dass die gefilmten Personen das sogenannte "Recht am eigenen Bild" sowie das Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre haben. Wird beispielsweise eine Menschenmenge auf einem Platz gefilmt, ist das kein Problem (außer man überfliegt die Menschenmenge direkt, das ist wiederum verboten). Denn diese Menschen füllen rein zufällig das Bild.

Es gilt: Was sich von der Straße aus nicht fotografieren lässt, darf die Drohne auch nicht filmen. Ein Rundflug hinter der Sichtschutzhecke des Nachbarn wäre also verboten.

Was darf mit einer Drohne nicht aufgenommen werden?

Über Menschen und Menschenansammlungen, Unglücksorte, Einsätze der Polizei, Gefängnisse, Kasernen, Kraftwerke und in die Nähe von Flughäfen.

Drohnen, die von sich aus Ziele anfliegen sind in Deutschland verboten. Wer eine Drohne fliegt, muss sie während des Fluges im Auge behalten können. Drohnen unterscheiden sich da rechtlich gesehen kaum von Modellflugzeugen.

Was passiert wenn eine Drohne abstürzt?

Es haftet der Drohnenpilot. Bei Flügen mit Genehmigung muss belegt werden, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist.2

Haft-pflicht-versicherung:

Wenn Sie eine Drohne benutzen möchten, schließen Sie vor dem ersten Start unbe-dingt eine entsprechende Haft-pflicht-versicherung ab. Nutzen Sie die Drohne hobby-mäßig, brauchen Sie dafür nicht unbe-dingt eine spezielle Drohnen-versicherung. Es gibt auch viele Privathaftpflichtversicherungen für Drohnen.

Registrierung:

Seit dem 1. Mai 2021 muss jeder Drohnenpilot sich beim Luft-fahrt-Bundes-amt (LBA) registrieren, wenn seine Drohne eine Kamera hat. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Nummer (e-ID). Diese müssen Sie dann auf Ihrer Drohne anbringen.

1 Vgl. Gemeinde Rehlingen-Siersburg (o.J.) 2 Vgl. Gemeinde Rehlingen-Siersburg (o.J.)

 Sonderfall: Pilot leiht sich Drohne

Die Flugsicher-heits-behörde der Europäischen Union EASA hat Begleitmaterial, sogenanntes „Guidance Material“ zur europäischen Drohnen-ver-ordnung veröffent-licht. Danach sollen sich auch die Piloten registrieren, die eine (unentgeltlich) geliehene oder (gegen Bezahlung) gemietete Drohnen fliegen (Guidance Material zu Artikel 14 Absatz 8 der EU- Drohnen-ver-ordnung 2019/947, Seite 125 des Dokuments). Recht-lich verbindlich ist das „Guidance Material“ nach eigenen Angaben der EASA für Piloten allerdings nicht. Florian Vogt, Referent der Bremer Luft-fahrt-behörde, geht dennoch davon aus, dass Piloten für geliehene und gemietete Drohnen eine eigene Registrierung haben sollten, also bei ihrem Flug die Registrierungs-nummer des Drohnen-Eigentümers mit ihrer eigenen „eID“ über-kleben müssen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).

Mindest-alter:

Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen nur Spielzeug-Drohnen steuern. Das sind leichte Drohnen (Gewicht unter 250 Gramm), die nach den Herstel-ler-angaben auch von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden dürfen. Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe „Drohnen-Führerschein“). Das Mindest-alter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstel-ler-angaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führer-schein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjäh-rige Pilot im Besitz dieses Führer-scheins sein.

Flugraum:

Vor allem im Umfeld eines Flughafens oder Hubschrauber-lande-platzes ist das Steuern einer Drohne in der Regel verboten. Halten Sie Abstand zu Auto-bahnen, Bundes-straßen, Bahn-stre-cken, Oberleitungen und Kraft-werken.

Flug über Wohnungs-grund-stücken nur unter Bedingungen

Zusätzlich zu den Flug-regeln der EU-Drohnen-ver-ordnung hat der deutsche Gesetz-geber in der Luft-verkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ fest-gelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraus-setzungen über-flogen werden dürfen. Diese Geozonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt. Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnen-flug über fremde Wohn-grun-stücke ist nach der Luft-verkehrs-Ordnung nur in drei Konstellationen erlaubt:

der Eigentümer des Grund-stücks oder die Bewohner (Mieter) haben dem Über-flug zuge-stimmt oder

die Drohne wiegt maximal 250 Gramm und hat keine Kamera oder

der Über-flug findet tags-über (zwischen 6 Uhr früh und 22 Uhr abends) unter

Einhaltung der Lärm-schutz-vorschriften (Punkt 6.1 der TA-Lärm) in einer Höhe von mindestens 100 Metern über dem Grund-stück statt, weil ein – vereinfacht gesprochen – Umfliegen dieses Grund-stücks nicht möglich ist und auch die Zustimmung des Grund-stücks-inhabers oder der Bewohner zuvor nicht einge-holt werden konnte.

Mit einer Handy-App Flug-verbots-zonen einhalten

Vor einem Drohnen-flug sollten Piloten sich eine Drohnen-App auf ihr Handy laden. Solche Programme können dabei helfen, unerlaubte Flüge etwa in Flug-verbots-zonen zu vermeiden. Erhältlich sind zum Beispiel

 Droniq (Google Play Store; Apple App Store),

 Map2Fly (Google; Apple),

Airmap for Drones (Google; Apple) oder

Kopter Profi (Google; Apple).

Ob diese Apps halten, was sie versprechen, hat die Stiftung Warentest nicht über-prüft. Aus den Bewertungen in den App-Stores kann man jedenfalls entnehmen, dass keine dieser Apps perfekt ist. Dennoch ist das Drohnen-steuern mit einer solchen Software besser als ohne. In jedem Fall bleibt jeder Drohnenpilot selbst verantwort-lich für die Einhaltung der gesetzlichen Flug-regeln.

Privatsphäre Dritter beachten

Drohnenpiloten haben nicht nur die öffent-lich-recht-lichen Flug-regeln einzuhalten, sondern müssen auch die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Ist nach den EU-Regeln etwa der Über-flug einzelner Personen erlaubt, heißt das nicht auto-matisch, dass der Pilot Fremde so filmen darf, dass man sie erkennt.

Persönlich-keits-rechte achten

Fremde Personen ohne ihr Einverständnis zu filmen, ist grund-sätzlich verboten. Wer es doch tut, riskiert eine gericht-liche Auseinander-setzung – wegen Verletzung von Persönlich-keits-rechten.

Flughöhe:

Fliegen Sie Ihre Drohne nie höher als 120 Meter über dem Boden und stets nur in Sicht-weite.3

 3 Vgl. Stiftung Warentest (2021), Onlinequelle.

Quellenverzeichnis:

Stiftung Warentest. (2021). Onlinequelle. Drohnen und Recht, Das müssen Hobbypiloten wissen. Erreichbar unter: https://www.test.de/Drohnen-und-Recht-Das-muessen- Hobbypiloten-wissen-4727469-0/. Abruf am 22.04.2023.

Gemeinde Rehlingen-Siersburg. (o.J.) Informationen zu Drohnen. Erreichbar unter Auskunfts-Einholung beim Ordnungsamt (öffentliche Sicherheit) der Gemeinde Rehlingen- Siersburg. Abruf am 12.05.2022.

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Kontakt

SEVENTEEN PALMS GbR

Fröschenwiese 17

66780 Rehlingen-Siersburg

 

Telefon: +49 176 30132617

E-mail: business@seventeenpalms.de

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    • 09:00 – 21:00
  • Sa – So
    • 09:00 – 22:00

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